Statuten

1.0 Name und Zweck

    1.1 Das "Politische Forum Engstringen (PFE)" ist eine politische Bewegung für die Gemeinden Ober- und Unterengstringen

    mit Sitz in 8102 Oberengstringen.

    1.2 Das PFE ist als Verein gemässs Art. 60 ff. ZGB organisiert. Es gibt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern von

    Ober- und Unterengstringen die Möglichkeit, sich im Sinne der Grundlagen des PFE zum Wohl beider Gemeinden politisch

    zu betätigen.

    1.3 Das PFE ist vorwiegend kommunal und regional aktiv.

    1.4 Die Grundhaltungen sind auf einem separaten Papier festgehalten. Änderungen müssen von der Generalversammlung

    genehmigt werden. Dieses Papier ist Bestandteil der Statuten (Beilage).

    2.0 Organisation

    2.1 Das PFE ist vollkommen selbständig, kann aber den Kontakt mit anderen Politischen Foren in Bezirk und Kanton suchen.

    2.2 Das PFE setzt sich aus dem Vorstand und weiteren Mitgliedern gemäss Punkt 3 Mitgliedschaft und Punkt 4 Organe zusammen.

    2.3 Vor Mitgliederversammlungen wird eine Traktandenliste verschickt, auf der die zu behandelnden Geschäfte aufgelistet

    sein müssen.

    2.4 Bei Dringlichkeit eines Geschäftes oder Einverständnis einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden kann die Traktandenliste

    entsprechend ergänzt werden (s. Art. 67 ZGB).

    3.0 Mitgliedschaft

    3.1 Personen, die Mitglied des PFE werden wollen, haben schriftlich mit aktuellem Formular den Beitritt zu beantragen.

    Sie werden von der Generalversammlung (GV) bestätigt, bzw. ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Nach der Bestätigung

    durch die GV sind sie an alllen Versammlungen stimmberechtigt. Mitglieder des PFE müssen nicht zwingend in

    Engstringen wohnhaft sein.

    3.2 Besonders verdienstvolle Mitglieder können vom Vorstand als Ehrenmitglieder vorgeschlagen und von der GV gewählt werden.

    3.3 Die an einer Versammlung des PFE teilnehmenden Gäste können beratend teilnehmen und mitdiskutieren, sind jedoch

    nicht stimmberechtigt. Gäste können vom Leiter der Versammlung im Einverständnis mit der Mehrheit der teilnehmenden

    Mitglieder aus derselben aussgeschlossen werden.

    3.4 Der Austritt aus dem PFE ist jederzeit möglich. Er hat schriftlich zu erfolgen.

    3.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem PFE kann von der GV ohne Angabe von Gründen beschlossen werden (s. Art. 72, ZGB).

    4.0 Organe

    4.1 Die Generalversammlung ist entsprechend Art. 64 - 68 ZGB das oberste Organ des PFE. Die ordentliche GV wird

    einmal pro Jahr einberufen. Sie beschliesst über Geschäfte gemäss Art. 65 ZGB. Alle Mitglieder des PFE werden an

    eine GV eigeladen.

    4.2 Bei Dringlichkeit eines Geschäfts oder mit Einverständnis einer Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden kann die

    Traktandenliste an der GV entsprechend ergänzt werden (s. Art. 67, Abs. 3 ZGB).

    4.3 Ordentliche und ausserodentliche GV werden gemäss Art. 64 -68 ZGB einberufen, die ordentliche GV jeweils im

    1. Halbjahr. An der GV muss spätestens 2 Wochen vor Termin schriftlich (per Brief oder E-mail) unter Angabe der

    Trakdanden eingeladen werden. Anträge an die GV inkl. Statutenänderungen müssen spätestens 4 Wochen vor Termin

    schriftlich (per Brief oder E-mail) beim Präsidenten des PFE vorliegen. Nur Mitglieder haben Antragsrecht.

    4.4 Weiter Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und finden nach Bedarf statt. Sie beschliessen

    mit einfachem Mehr über die laufenden Geschäfte.

    4.5 Sollte es erforderlich sein, dass ein Mitgliederantrag an das PFE auf dem schriftlichen Weg behandelt werden muss, gilt:

    Für die schriftliche Zustimmung zu GV - Anträgen gilt Art. 66, Abs. 2 ZGB (Zustimmung aller Mitglieder).

    Für andere schriftliche Anträge genügt für die Zustimmung eine Zweidrittelsmehrheit aller Mitglieder (z.B. bei

    Abstimmungsempfehlungen).

    4.6 Der Vorstand des PFE besteht aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und maximal zwei Beisitzern. Der Vorstand

    leitet das PFE in der Öffentlichkeit.

    4.7 Die zwei Revisoren werden von der GV gewählt.

    4.8 Der Vorstand und die Revisoren werden für die Amtsdauer von einem Jahr bzw. bis zur nächsten ordentlichen GV gewählt.

    5. 0 Abstimmungs- und Wahlempfehlungen

    5.1 Abstimmungs- oder Wahlempfelungen des PFE werden an einer Mitgliederversammlung beschlossen. Für einen

    schriftlichen Beschluss (z.B. per E-mail Umfrage) gilt Art. 4.5 dieser Statuten.

    5.2 Das PFE ist bei Abstimmungs- und Wahlempfehlungen an die Statuten und die Grundhaltungen des PFE gebunden.

    6.0 Finanzen

    6.1 Die Finanzhoheit liegt beim PFE - Vorstand im Rahmen des von der GV bewilligten Budgets.

    6.2 Der Mitgliederbeitrag wird jährlich an der GV festgelegt. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

    6.3 Mitglieder in öffentlichen Ämtern bezahlen einen Anteil ihrer Amtsentschädigung zusätzlich zum Mitglieder-

    beitrag, nämlich jährlich 3% der Pauschalentschädigung des entsprechenden Amtes.

    6.4 Der Rechnungsabschluss erfolgt per 31. Dezember.

    6.5 Für die Schulden des PFE haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder

    ist ausgeschlossen.

    Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 8. Mai 2015 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 9. Mai 2007